Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen
I. Geltendes Recht, Angebot und Vertragsabschluss
1. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, ausschließlich deutsches Recht und die nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG – wird ausgeschlossen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
II. Umfang der Leistungspflicht
1. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Im Interesse des technischen Fortschrittes behalten wir uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
3. Zeichnungen, Abbildungen sowie ähnliche Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd und nicht verbindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet worden sind. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere im Hinblick auf Maß, Konstruktion, Farbe und Gewicht bleiben vorbehalten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ausschließlich der Kosten für Verpackung. Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich fest vereinbart sind. Sie werden nach unseren am tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Zahlt der Besteller nicht innerhalb des Zahlungsziels, sind wir berechtigt Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten als bewirkt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung angenommen. Die mit der Einlösung verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Ist der Kunde Kaufmann, kann er auf Grund einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung seine Leistung verweigern oder mit ihr aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht es nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferfristen sind nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und Sie gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, bei Hindernissen, die wir bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwehren konnten, insbesondere bei Betriebsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, höherer Gewalt, staatlichen Behinderungen, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse während eines Lieferverzugs auftreten und sie zu Verzögerungen bei unseren Unterlieferanten führen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
3. Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt ebenso ein, wenn für die Ausführung der vereinbarten Lieferung erforderliche Angaben und Unterlagen des Kunden sowie Erklärungen Dritter, insbesondere Behörden nicht rechtzeitig eingehen.
4. Teillieferungen dürfen vom Kunden nicht zurückgewiesen werden. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
5. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertiggestellte Ware nach spätestens 6 Monaten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf vom Besteller noch nicht erfolgt sein sollte. Wird der Versand des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet, wenn nicht der Kunde nachweist, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt. Das gilt auch bei Teillieferung.
V. Gewährleistung
1. Beanstandungen wegen Unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang oder Montage schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Andere Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Nach Ablauf von 12 Monaten seit Gefahrübergang sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Frist beträgt 24 Monate, wenn wir für einen Verbraucher liefern.
3. Unsere Gewährleistung beinhaltet zunächst nur die Verpflichtung, die mangelhaften Teile unentgeltlich nach unserer Wahl neu zu liefern oder den Mangel zu beseitigen. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbraucht wurde.
4. Lassen wir eine gestellt angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nacherfüllung durch uns oder unseren Lieferanten fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht.
VI. Haftungsausschluss
1. Auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen haften wir nicht, wenn dies nicht durch
uns verursacht wurde.
Gleiches betrifft Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach Produkthaftungsgesetz zwingend haften, oder die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab. Die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, uns zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache und den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihnen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten verwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1. Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Marienberg.
Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt dies, soweit der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Zeiten der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche bekannt ist.
2. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Rechtslage.
3. Es gilt Deutsches Recht
VIII. Warenrücknahme
1. Die Rücknahme kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Die Ware muss in Originalverpackung, unbeschädigt und ohne Markierung sein. Mitgeliefertes Zubehör darf bei Rücknahme nicht fehlen. Geben Sie bitte bei allen Rücksendungen unsere Rechnungs- und Lieferscheinnummer an. Grundsätzlich werden bei allen Falschbestellungen Rücknahmekosten von 10% des Nettowertes, mindestens jedoch 10,00 Euro netto fällig.
Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Stand Januar 2006Bach GmbH
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